
• Eine E-Zone nach antillianischem Recht kann am Ehesten mit unserem Ver- ständnis einer Freihandelszone verglichen werden.
• Geschäfte innerhalb des Geltungsbereiches der E-Zone unterliegen auf den niederländischen Antillen einer bevorzugten Besteuerung (2%).
• Wie in anderen Rechtskreisen gibt es auch hier eine Betriebsstättenpflicht (die Gesellschaft der E-Zone muss vor Ort vorhanden sein und dauerhaft vertreten werden).
• Besondere Bedeutung erhalten hierbei Geschäfte, die weitgehend über das Internet abgewickelt werden können: Für Internetgeschäfte wird der Ort der Leistungserbringung am Standort des Servers angenommen.
• In dem zuletzt genannten Fall entfällt auf Leistungserbringungen auf den niederländischen Antillen auch eine Umsatzsteuer.
• Eine in der E-Zone angesiedelte Gesellschaft kann Gesellschafter einer ausländischen / deutschen operativen Gesellschaft sein – die Erträge der Auslandstochter werden dann am Sitz der E-Zone versteuert / optimiert.
• Klassische Internetgeschäfte: Versandhandel, Online-Services etc.
• Vermarktung von Rechten an Marken, Lizensen und Patenten
• Ansiedelung der Franchise-Zentrale / Franchise-Geberin
• Makler- und Vermittlungsgeschäfte
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