E-Zone

Besonderheiten:

• Eine E-Zone nach antillianischem Recht kann am Ehesten mit unserem Ver-   ständnis einer Freihandelszone verglichen werden.

• Geschäfte innerhalb des Geltungsbereiches der E-Zone unterliegen auf den   niederländischen Antillen einer bevorzugten Besteuerung (2%).

• Wie in anderen Rechtskreisen gibt es auch hier eine Betriebsstättenpflicht (die   Gesellschaft der E-Zone muss vor Ort vorhanden sein und dauerhaft vertreten werden).

• Besondere Bedeutung erhalten hierbei Geschäfte, die weitgehend über   das Internet abgewickelt werden können: Für Internetgeschäfte wird der Ort   der Leistungserbringung am Standort des Servers angenommen.

• In dem zuletzt genannten Fall entfällt auf Leistungserbringungen auf den   niederländischen Antillen auch eine Umsatzsteuer.

• Eine in der E-Zone angesiedelte Gesellschaft kann Gesellschafter einer   ausländischen / deutschen operativen Gesellschaft sein – die Erträge der   Auslandstochter werden dann am Sitz der E-Zone versteuert / optimiert.

Beispiele für Einsatz:

• Klassische Internetgeschäfte: Versandhandel, Online-Services etc.

• Vermarktung von Rechten an Marken, Lizensen und Patenten

• Ansiedelung der Franchise-Zentrale / Franchise-Geberin

• Makler- und Vermittlungsgeschäfte

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