Stiftung nach antillianischem Recht:

Besonderheiten:

• Wie auch in anderen Offshore-Märkten unterliegen Stiftung und Begünstigter der Stiftung der Anonymität.

• Die Besonderheit liegt darin, dass nicht SIE die Stiftung gründen und damit Stifter / Inhaber sind, sondern eine unserer Gesellschaften gründet die Stiftung

• Die Stiftung darf keine operativen Geschäfte ausführen, wohl aber ihr Vermögen verwalten – dies ermöglicht auch, dass die Stiftung eine Tochtergesellschaft in z.B. den Niederlanden oder in Deutschland unterhält

• Der Stifter der Stiftung hat das Recht, einen Begünstigten (Beneficial) der Stiftung zu benennen – dies müssen nicht Sie sein, sondern können auch Ihre Erben sein

• Damit haben Sie keine Stiftung und auch nicht unbedingt Erträge aus der Stiftung aber Sie haben das Recht, den Begünstigten der Stiftung zu bestimmen

• Im Erbfall wird also nicht die Stiftung oder das Vermögen übertragen, sondern der Begünstigte aus der Stiftung wird ausgetauscht

• Einnahmen des Begünstigten aus der Stiftung unterliegen natürlich in dessen Heimatland der ordentlichen Besteuerung unter Berücksichtigung der DBA

• Erträge der Stiftung werden auf den niederländischen Antillen mit (2%) besteuert

Beispiele für den Einsatz:

• Fungible Vermögenswerte (Barvermögen, Aktien, Wertpapiere) werden   auf die Stiftung übertragen und dienen dort der steueroptimierten Vermögens-   anlage – auch einer Gütertrennung (a la Abramovich)

• Patente und Lizenzen, denen dauerhafte Erträge aus Patent-/Lizenzgebühren   zustehen, werden auf eine Stiftung übertragen

• Größere, einmalige Geschäftsabschlüsse werden auf die Stiftung übertragen   (auch: Lotteriegewinne)

• Unbebaute, baureife Grundstücke werden auf die Stiftung übertragen (eine   nachfolgende Bebauung erhöht das Stiftungsvermögen)

• Holding: die Stiftung hält und schützt die Aktien Ihrer nationalen Gesellschaft

Bei der Einbringung dieser Vermögenswerte können in Ihrem Heimatland Kosten entstehen. Anstelle einer Weiterveräußerung / Übertragung der Vermögenswerte zu einem späteren Zeitpunkt – etwa im Erbfall – werden nicht die Vermögenswerte an sich übertragen, sondern die Stiftung bleibt bestehen. Ausgetausch wird lediglich der Begünstigte (Beneficial) aus der Stiftung.

 

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